Kurze Information zur Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung
Grundsätzlich werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Eine Sonderstellung nimmt der Pflegegrad 1 ein. Bei diesem Personenkreis sind die Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Deshalb stehen Beratungs- und Schulungsangebote sowie kleine Teilhilfen bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung und bei der Haushaltsführung im Vordergrund.
Häusliche Pflege und Betreuung
Der Pflegebedürftige kann zwischen folgenden Leistungen wählen:
Pflegesachleistung
Personen mit dem Pflegegrad 2 bis 5, die in ihrem eigenen oder in einem fremden Haushalt gepflegt werden, erhalten körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung. Sie wird auf der Grundlage des abgeschlossenen Pflegevertrages durch einen ambulanten Pflegedienst (z. B. eine Caritas-Sozialstation oder eine Ökumenische Sozialstation) erbracht und monatlich abgerechnet.
Leistungsanspruch je Kalendermonat bis zu
Pflegegrad 2: 796 €
Pflegegrad 3: 1497 €
Pflegegrad 4: 1859 €
Pflegegrad 5: 2299 €
Pflegegeld
Anstelle der häuslichen Pflege durch eine Sozialstation kann auch Pflegegeld beantragt werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch eine Pflegeperson selbst sicherstellt. Pflegeperson in diesem Sinne ist, wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Leistungsanspruch je Kalendermonat bis zu
Pflegegrad 2: 347€
Pflegegrad 3: 599€
Pflegegrad 4: 800€
Pflegegrad 5: 990€
Verhinderung der Pflegeperson
Ist die Pflegeperson an der Pflege tage- oder stundenweise gehindert, z. B. aufgrund von Krankheit oder Erholungsurlaub, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege. Die Ersatzpflege kann in der eigenen Häuslichkeit durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Sie kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit erbracht werden, z. B. in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege oder in einer stationären Pflegeeinrichtung. Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen erbracht, die bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder im gleichen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person leben (nicht erwerbsmäßig), ist die Erstattung i.d.R. auf den Pflegegeldbetrag begrenzt.
Gemeinsames Jahresbudget Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können zu einem gemeinsamen und flexiblen Leistungsbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zusammengefasst werden. Die zeitliche Höchstdauer des Leistungsanspruchs wird vereinheitlicht und beträgt dann jeweils bis zu max. acht Wochen – in Abhängigkeit der Kosten der jeweiligen Einrichtung. Das bisher bezogene Pflegegeld wird immer bis zur jeweilig geltenden zeitlichen Höchstdauer hälftig ausbezahlt.
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Auszüge aus dem Flyer für die Pflegeversicherung der Caritas Augsburg
vollständiger Flyer: HIER
Änderungen der Pflegeversicherung ab 2025
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