Informationen zur Pflegeversicherung

Kurze Information zur Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung

Grundsätzlich werden die nachfolgend beschrie­benen Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Eine Sonderstellung nimmt der Pflegegrad 1 ein. Bei diesem Personenkreis sind die Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Deshalb stehen Beratungs- und Schulungsangebote sowie kleine Teilhilfen bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung und bei der Haushaltsführung im Vordergrund.

Häusliche Pflege und Betreuung
Der Pflegebedürftige kann zwischen folgenden Leistungen wählen:

Pflegesachleistung
Personen mit dem Pflegegrad 2 bis 5, die in ihrem eigenen oder in einem fremden Haushalt gepflegt werden, erhalten körperbezogene Pflegemaß­nahmen und pflegerische Betreuungsmaßnah­men sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung. Sie wird auf der Grundlage des abgeschlossenen Pflegevertrages durch ei­nen ambulanten Pflegedienst (z. B. eine Caritas-Sozialstation oder eine Ökumenische Sozialstati­on) erbracht und monatlich abgerechnet.

Leistungsanspruch je Kalendermonat bis zu
Pflegegrad 2:            796 €
Pflegegrad 3:          1497 €
Pflegegrad 4:          1859 €
Pflegegrad 5:          2299 €

Pflegegeld
Anstelle der häuslichen Pflege durch eine Sozi­alstation kann auch Pflegegeld beantragt wer­den. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) mit dem Pflegegeld die erfor­derlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch eine Pfle­geperson selbst sicherstellt. Pflegeperson in die­sem Sinne ist, wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen in seiner häuslichen Umgebung pflegt.

Leistungsanspruch je Kalendermonat bis zu
Pflegegrad 2:      347€
Pflegegrad 3:      599€
Pflegegrad 4:      800€ 
Pflegegrad 5:      990€

Verhinderung der Pflegeperson

 Ist die Pflegeperson an der Pflege tage- oder stundenweise gehindert, z. B. aufgrund von Krankheit oder Erholungsurlaub, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege. Die Ersatzpflege kann in der eigenen Häuslichkeit durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Sie kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit erbracht werden, z. B. in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege oder in einer stationären Pflegeeinrichtung. Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen erbracht, die bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder im gleichen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person leben (nicht erwerbsmäßig), ist die Erstattung i.d.R. auf den Pflegegeldbetrag begrenzt.

Gemeinsames Jahresbudget Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 

Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können zu einem gemeinsamen und flexiblen Leistungsbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zusammengefasst werden. Die zeitliche Höchstdauer des Leistungsanspruchs wird vereinheitlicht und beträgt dann jeweils bis zu max. acht Wochen – in Abhängigkeit der Kosten der jeweiligen Einrichtung. Das bisher bezogene Pflegegeld wird immer bis zur jeweilig geltenden zeitlichen Höchstdauer hälftig ausbezahlt. 

 

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Auszüge aus dem Flyer für die Pflegeversicherung der Caritas Augsburg 
vollständiger Flyer:  HIER

Änderungen der Pflegeversicherung ab 2025
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