Informationen zur Pflegeversicherung

Kurze Information zur Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung

Grundsätzlich werden die nachfolgend beschrie­benen Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Eine Sonderstellung nimmt der Pflegegrad 1 ein. Bei diesem Personenkreis sind die Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Deshalb stehen Beratungs- und Schulungsangebote sowie kleine Teilhilfen bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung und bei der Haushaltsführung im Vordergrund.

Häusliche Pflege und Betreuung
Der Pflegebedürftige kann zwischen folgenden Leistungen wählen:

Pflegesachleistung
Personen mit dem Pflegegrad 2 bis 5, die in ihrem eigenen oder in einem fremden Haushalt gepflegt werden, erhalten körperbezogene Pflegemaß­nahmen und pflegerische Betreuungsmaßnah­men sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung. Sie wird auf der Grundlage des abgeschlossenen Pflegevertrages durch ei­nen ambulanten Pflegedienst (z. B. eine Caritas-Sozialstation oder eine Ökumenische Sozialstati­on) erbracht und monatlich abgerechnet.

Leistungsanspruch je Kalendermonat bis zu
Pflegegrad 2:         724 €    ab 2024     761€
Pflegegrad 3:       1363 €    ab 2024   1432€   
Pflegegrad 4:       1693 €    ab 2024   1778€
Pflegegrad 5:       2095 €    ab 2024   2200€   

Pflegegeld
Anstelle der häuslichen Pflege durch eine Sozi­alstation kann auch Pflegegeld beantragt wer­den. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) mit dem Pflegegeld die erfor­derlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch eine Pfle­geperson selbst sicherstellt. Pflegeperson in die­sem Sinne ist, wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen in seiner häuslichen Umgebung pflegt.

Leistungsanspruch je Kalendermonat bis zu
Pflegegrad 2:      316 €  ab 2024    332€
Pflegegrad 3:      545 €  ab 2024    572€
Pflegegrad 4:      728 €  ab 2024    765€ 
Pflegegrad 5:      901 €  ab 2024    947€

Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Pflege tage-oder stundenweise gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürfti­gen vor erstmaliger Verhinderung bereits mind. sechs Monate in seiner Häuslichkeit gepflegt hat und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.

Bei Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse für die Ersatzpflege, die erwerbs­mäßig (z.B. durch eine Caritas-Sozialstation) durchgeführt wird, im Einzelfall bis zu 1.612 € im Kalenderjahr.

Pflegegeldempfänger erhalten während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Verhinderungspflege kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit erbracht wer­den, z.B. in Einrichtungen der Tages- und Nacht­pflege sowie der Kurzzeitpflege in einer stationä­ren Pflegeeinrichtung.

Der oben genannte Leistungsbetrag kann zusätz­lich um bis zu 806 € auf insgesamt bis zu 2.418 € pro Kalenderjahr aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden. Der Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege mindert sich entsprechend.

Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege vorübergehend, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, nicht oder nicht ausreichend sichergestellt ist, können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 voll­stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Der Anspruch hierfür ist auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr bzw. auf 1.774 €  beschränkt.
Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 € auf ins­gesamt bis zu 3.386 €  aus noch nicht in An­spruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege für maximal acht Wochen je Kalenderjahr erhöht werden. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während des Aufenthaltes in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Der für die Kurzzeitpflege verwendete Leistungs­betrag wird auf die Verhinderungspflege ange­rechnet. Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionen sowie für Unterkunft und Verpfle­gung sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. 

Auszüge aus dem Flyer für die Pflegeversicherung der Caritas Augsburg 
vollständiger Flyer:  HIER

Änderungen der Pflegeversicherung ab 2024
AOK Bayern